Schulbetrieb ab 19.04.2022

 Ab dem 19. April gilt in weiten Teilen ein normaler Schulbetrieb!!!

 

 

COVID-Maßnahmen nach den Osterferien:

 Testrhythmus:

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

 

PCR

     

 

 Zusätzliche Antigentests können weiterhin nach Bedarf durchgeführt werden – das heißt insbesondere dann, wenn es Infektionsfälle in einer Klasse oder Häufungen an einer Schule gibt.

  • Damit entfällt der verpflichtende tägliche Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehr- und Verwaltungspersonal. Das bedeutet, dass auch der COVID-Ninja-Pass nach den Osterferien nicht mehr verteilt wird.
  •  Externe Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, müssen ab 19. April 2022 keinen 3-G-Nachweis erbringen.
  • Für Schülerinnen und Schüler gilt weiterhin die Maskentragepflicht außerhalb der Klassen- und Gruppenräume. Die Schulleitung kann außerdem bei entsprechender Risikolage mit Zustimmung der Bildungsdirektion für eine Woche das generelle Tragen von Masken jederzeit für einzelne Klassen oder die Schule anordnen.
  • Für Lehr- und Verwaltungspersonal, das weder geimpft oder genesen ist, sowie für externe Personen besteht eine FFP2-Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude.
  • Vor den Ferien erhalten alle Schülerinnen und Schüler noch zwei Antigentests zur Verfügung gestellt, damit sie sich während der freien Tage bzw. vor der Rückkehr in die Schule (18. April 2022) testen können.
  • Neue Quarantänebestimmungen: Bei Symptomfreiheit von mind. 48 Stunden endet die Quarantäne nach dem 5. Tag. Am 6. Tag der behördlich angeordneten Quarantäne bekommen die Betroffenen automatisch eine SMS, in der sie aufgefordert werden zu bestätigen, 48 Stunden symptomlos gewesen zu sein.

In diesem Fall endet die Quarantäne automatisch. Für die Betroffenen gilt dann 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung, d.h. ein Schulbesuch ist möglich. Das durchgehende Tragen einer Maske (entsprechend dem Bescheid der Gesundheitsbehörde entweder MNS oder FFP2-Maske) ist verpflichtend. Laut Bestimmung ist eine „Freitesten“ mit Wegfall der Verkehrsbeschränkung (MNS-Tragepflicht) möglich.